Lawyers for Assange Lawyers for Assange

Juristen für Assange

Internationale Verfahrensbeobachter aus Justiz im Fall von Julian Assange

Offener Brief an den britischen Premierminister Boris Johnson, den Justizminister Robert Buckland, den Aussenminister Dominic Raab und die Innenministerin Priti Patel

Brief herunterladen

14. August 2020

Sehr geehrter Herr Premierminister,

Sehr geehrter Herr Justizminister,

Sehr geehrter Herr Aussenminister,

Sehr geehrte Frau Innenministerin,

Wir schreiben Ihnen in der Eigenschaft als Juristinnen und Juristen aus der Praxis und der Rechtswissenschaft, um Ihnen mitzuteilen, wie besorgt wir ob der Verletzung der fundamentalen Menschen- und Bürgerrechte von Herrn Julian Assange und des Präzedenzfalles sind, der durch seine Verfolgung geschaffen wird.

Wir rufen Sie dazu auf, sich an das nationale und internationale Recht, die Menschenrechte und die den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zu halten und das laufende Auslieferungsverfahren unverzüglich zu beenden und Herrn Assange – wie schön längst überfällig – seine Freiheit zu gewähren; seine Freiheit von Folter, von willkürlicher Inhaftierung und von politischer Verfolgung.

  1. RECHTSWIDRIGKEIT EINER ALLFÄLLIGEN AUSLIEFERUNG AN DIE USA

Eine Auslieferung von Herrn Assange an die USA durch Grossbritannien wäre aus folgenden Gründen rechtswidrig:

  1. Drohendes unfaires Verfahren in den USA

Eine Auslieferung wäre gesetzeswidrig, weil keine Gewähr geboten werden könnte, dass Herr Assange in den USA in seinen grundlegenden prozessualen Rechten geschützt wäre. Herrn Assange droht ein Schauprozess vor dem berüchtigten “Spionagegericht” im Eastern Distict des Staates Virginia, wo bislang jede Person, die wegen des Verstoss gegen die nationalen Interessen der USA angeklagt, auch verurteilt wurde. Es droht ihm ein Geheimverfahren vor einem Gericht, wo ein Grossteil der Bevölkerung für die CIA, die NSA, das Verteidigungs- oder das Innenministerium arbeitet oder Verbindungen dazu hat, sodass sich auch ein Grossteil der Geschworenen aus diesem Kreis zusammensetzen wird.[i]

Hinzu kommt, dass der in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Schutz des Anwaltsgeheimnisses, wie ihn auch das englische Gewohnheitsrecht seit langem anerkennt, im Falle von Herrn Assange durch die kontinuierliche kriminelle Video- und Audioüberwachung der ecuadorianischen Botschaft, die von der spanischen Sicherheitsfirma UC Global durchgeführt wurde, in gravierender Weise verletzt verletzt und unterwandert wurde. Diese Überwachung wurde laut Zeugenaussagen von der CIA angeordnet und hat zu einer Untersuchung des Inhabers von UC Global, David Morales, durch den spanischen Obersten Gerichtshof, die Audiencia Nacional, geführt.[ii] Die Überwachung hat zur Folge, dass alle Treffen und Gespräche von Herrn Assange aufgezeichnet wurden, auch die mit seinen Anwälten. Der Council of Bar and Law Societies of Europe, der mehr als eine Million europäischer Anwälte vertritt, hat seine Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass diese illegalen Aufzeichnungen im Falle einer erfolgreichen Auslieferung an die USA– offen oder geheim – im Verfahren gegen Herrn Assange verwendet werden könnten. Der Council betont, dass allein schon die Kenntnisnahme dieser Informationen durch die US-Staatsanwälte eine nicht wiedergutzumachende Verletzung der Grundrechte von Herrn Assange auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der EMRK und auf ein rechtsförmiges Verfahren gemäss der US-Verfassung darstellen würde.[iii] Darüber hinaus erhielt der Anklägerstaat die alle Unterlagen und Dokument, die Herr Assange im Austausch mit seinen Anwältinnen und Anwälten besass juristischen Unterlagen von Herrn Assange, nachdem sie von ecuadorianischen Botschaft widerrechtlich beschlagnahmt worden sind. Als der UN-Sonderberichterstatter über den Schutz der Privatsphäre, Joseph Cannataci, erfuhr, dass die Regierung von Ecuador die Beschlagnahme und Übergabe persönlicher Gegenstände von Herrn Assange, einschliesslich Dokumente, Telefone, elektronischer Geräte, Speicherlaufwerke usw. an die USA plane, drückte gegenüber der ecuadorianischen Regierung seine ernsthafte Besorgnis aus und forderte sie zweimal formell auf, die persönlichen Gegenstände von Herrn Assange an sein Legal Team zurückzugeben, jedoch ohne Erfolg.[iv] Der UN-Modellvertrag über die Auslieferung verbietet die Auslieferung, wenn die Person nicht die Mindestgarantien im Strafverfahren erhalten hat oder erhalten würde, wie sie in Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) verankert sind. [v]

  1. Die politische Natur der Anklage verbietet eine Auslieferung

Die erweiterte Anklageschrift, welche die USA am 23. Mai 2019 erlassen hatten, wirft ihm 18 Anklagepunkte vor, die allesamt ausschliesslich im Zusammenhang mit den im Jahre 2010 publizierten Dokumenten der US Regierung stehen. Die Veröffentlichungen, welche Informationen über die Kriege im Irak und in Afghanistan, US-Diplomatendepeschen und Guantanamo Bay beinhalteten, förderten Beweise für Kriegsverbrechen, Korruption und rechtswidriges Verhalten der Regierung zu Tage.[vi]

Die Anklagen 1-17 fussen auf dem Espionage Act von 1917, das – wie bereits aus dem Name hervorgeht – die gleichsam politische wie antiquierte Natur der Anklagepunkte belegt.[vii] Hinzu kommt, dass es bei allen 18 Anklagepunkten im Kern darum geht, Herrn Assange vorzuwerfen, er habe angeblich die Absicht verfolgt, US-amerikanische “Staatsgeheimnisse” in einer Weise zu erlangen oder zu veröffentlichen, welche den strategischen und nationalen Sicherheitsinteressen der USA, der Schlagkraft ihrer Streitkräfte, der Arbeit der Sicherheits- und Geheimdienste und den Interessen der USA im Ausland geschadet hätte. Somit bestätigen das Verhalten, die Motivation und der Zweck, die Herrn Assange vorgeworfen werden, den politischen Charakter der 17 nach dem Spionagegesetz erhobenen Anklagen (“rein politische” Straftaten) und der Hacking-Anklage (eine “relativ politische” Straftat). Darüber hinaus haben mehrere US-Regierungsbeamte zu verschiedenen Zeiten Herrn Assange, einem australischen Staatsbürger, “feindselige” Motive für die USA zugeschrieben.[viii] Der Auslieferungsvertrag zwischen Grossbritannien und den USA, der die eigentliche Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet, verbietet ausdrücklich die Auslieferung für politische Straftaten in Art. 4 Abs. 1. Dennoch möchten die vorsitzende Richterin und die Staatsanwaltschaft diesen Artikel einfach übergehen, indem sie stattdessen auf das Auslieferungsgesetz von 2003 (Extradition Act “EA”) verweisen, der die Ausnahme für politische Straftaten nicht enthält. Dies ignoriert eklatant die Tatsache, dass das EA lediglich ein Ermächtigungsgesetz ist, das die gesetzlichen Mindestgarantien schafft, ohne aber einen stärkeren Schutz vor Auslieferung auszuschliessen, wie er in später ratifizierten Verträgen wie dem Auslieferungsvertrag zwischen Grossbritannien und den USA ausdrücklich vorgesehen ist. Darüber hinaus gibt es einen breiten internationalen Konsens darüber, dass politische Straftaten nicht die Grundlage für eine Auslieferung bilden dürfen.[ix] Dies widerspiegelt sich in Art. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957, in Art. 3 EMRK, in Art. 3(a) des UN-Modellvertrages über die Auslieferung, in der Interpol-Verfassung und in allen bilateralen Verträge, die die USA seit über einem Jahrhundert ratifiziert haben.

  1. Drohende Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in den USA

Der UN-Berichterstatter über Folter hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Herr Assange im Falle einer Auslieferung an die USA der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt sein wird. Ähnliche Bedenken wurden auch von der UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierung geäussert, und Amnesty International hat kürzlich erneut seine Besorgnis im Zusammenhang mit der inakzeptablen Gefahr von Misshandlungen zum Ausdruck gebracht.[x]

Gemäss dem derzeitigen UN-Berichterstatter über Folter sowie der überinstimmend geäusserte Meinung seines Vorgängers, von NGOs und Justizbehörden würden die Haftbedingungen und die drakonische Bestrafung von 175 Jahren in einem Hochsicherheitsgefängnis, die Herrn Assange nach der Anklage der USA drohen, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung darstellen.[xi]

Im Falle einer Auslieferung würde Herr Assange nach eigenem Eingeständnis der US-Regierung wahrscheinlich unter besondere Verwaltungsmassnahmen gestellt werden. Diese Massnahmen verbieten den Gefangenen den Kontakt oder die Kommunikation mit allen ausser einigen wenigen zugelassenen Personen. Diesen wäre es dann aber nicht gestattet, der Öffentlichkeit Informationen über die Behandlung des Gefangenen mitzuteilen, wodurch potenzielle Folter vor öffentlicher Kontrolle und die Regierung vor der Rechenschaftspflicht geschützt würde.[xii]

Nach dem Grundsatz des Non-Refoulement ist es nicht zulässig, eine Person in ein Land auszuliefern, in dem es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass sie der Folter ausgesetzt wäre. Dieses Prinzip ist in der UN-Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, insbesondere in Art. 33 Abs. 1 verankert, von dem keine Abweichungen zulässig sind. Relevant sind auch Art. 3 Abs. 1 der UN-Erklärung über territoriales Asyl von 1967, Art. 3 der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) und Art. 2 der vom Ministerkomitee des Europarates 1967 verabschiedeten Resolution über das Asyl für verfolgungsgefährdete Personen. Als Verpflichtung aus dem Folterverbot ist das Prinzip des Non-Refoulement in diesem Bereich absolut und weist daher den Charakter einer zwingenden Norm des Völkergewohnheitsrechts, des ius cogens, auf.[xiii]

Herr Assange, der von der ecuadorianischen Regierung als politischer Flüchtling anerkannt wurde, weil sich die Furcht vor politischer Verfolgung und Folter in den USA als völlig berechtigt erwiesen hat, hätte eindeutig unter den Schutz dieses Prinzips gestellt werden müssen, einerseits von Ecuador und andererseits von Grossbritannien. Ecuador verletzte seine Menschenrechtsverpflichtungen, indem es das Asyl von Herrn Assange kurzerhand aufgehoben und sich dadurch in direkten Widerspruch zur “lateinamerikanischen Asyltradition”[xiv] und zum Gutachten OC-25/18 vom 30. Mai 2018 des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte gesetzt hat, in dem das Prinzip des Non-Refoulement in Fällen von Personen, die eine Botschaft zum Schutz betreten haben, bestätigt wird.[xv] Das Betreten der ecuadorianischen Botschaft durch die britische Polizei und die Verhaftung von Herrn Assange beruhten somit auf einem illegalen Widerruf des Asyls, der nur dadurch korrigiert werden kann, dass Grossbritannien seine eigene Pflicht zum Schutz des Grundsatzes der Non-Refoulement aufrechterhält, indem es die Auslieferung an die USA verweigert.

B) VERSTÖSSE GEGEN DIE PRESSEFREIHEIT UND DAS RECHT AUF INFORMATION

Die Anklagepunkte 1-17 der Anklage nach dem Spionagegesetz verletzen das Recht auf freie Meinungsäusserung, das Recht auf Pressefreiheit und das Recht auf Information. Diese Anklagepunkte stellen gängige journalistische Praktiken, wie sie insbesondere für investigativen Journalismus unentbehrlich sind, als kriminell dar.[xvi] Diese Praktiken beinhalten die Bereitschaft anzuzeigen, Informationen entgegenzunehmen, anzugeben, welche Informationen von Interesse sind, zur Weitergabe von Informationen zu ermutigen, Informationen zum Zwecke der Veröffentlichung entgegenzunehmen und im öffentlichen Interesse Informationen zu publizieren. Unter dem Vorwurf der Verschwörung zum Eindringen in einen Computer stellte die erste erweiterete Anklageschrift vom 23. Mai 2019 auch den angeblichen Versuch von Herrn Assange, seiner Quelle zu helfen, ihre Anonymität zu wahren als kriminell dar, während er die fraglichen Dokumente zur Verfügung stellte, was eindeutig unter die übliche journalistische Praxis und die Pflicht zum Schutz der Quelle fällt. In einem Versuch, von dieser Tatsache abzulenken und Herrn Assange erneut als Hacker darzustellen, hat das US-Justizministerium am 24. Juni 2020 eine zweite erweiterte “Anklage” präsentiert, ohne sie vorher beim britischen Gericht einzureichen, und behauptet, Hacker rekrutiert und mit ihnen den Entschluss gefasst zu haben, in einen Computer einzudringen. Die neue Anklageschrift ist in nicht zu rechtfertigender Weise erst zu einem sehr späten Zietpunkt erfolgt und ist auf den steigenden Widerstand gegen die Auslieferung und die Inhaftierung von Herrn Assange in Grossbritannien zurückzuführen. Die zweite erweiterte Anklage stützt sich auf keine neuen Informationen, sondern auf die bereits bekannten Aussagen von zwei hoch kompromittierten Quellen, sodass Anklagebehörde bislang selbst nicht berücksichtigen wollte.

Wir stimmen mit der Einschätzung des Menschenrechtskommissars des Europarates überein, dass “der weit gefasste und vage Charakter der Anschuldigungen gegen Julian Assange und der in der Anklageschrift aufgeführten Vergehen beunruhigend ist, da viele von ihnen Aktivitäten betreffen, die zum Kerngehalt des investigativen Journalismus in Europa und darüber hinaus gehören”.[xvii] Eine Auslieferung auf der Grundlage der Anklageschrift würde die Pressefreiheit, wie sie als Grundpfeiler der europäischen Demokratien in Art. 10 EMRK festgeschrieben ist, in schwerwiegender Weise gefährden.[xviii]

Die USA räumen darüber hinaus die Verfassungswidrigkeit ihrer Anklage offensichtlich ein, wenn sie in einer ihrer Eingaben beim Gericht erklären, dass Herrn Assange die Berufung auf die im Ersten Verfassungszusatz garantierte Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit verweigert werden würde, weil er kein amerikanischer Staatsbürger sei.[xix] Eine Auslieferung von Herrn Assange an die USA im Wissen um die diese geplante Ungleichbehandlung würde Grossbritannien zum Mittäter eines nicht hinnehmbaren Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot machen.

Die Auslieferung eines Verlegers und Journalisten an die USA, weil er während seines Aufenthalts in Europa journalistisch tätig war, würde einen sehr gefährlichen Präzedenzfall für die Extraterritorialisierung von Gesetzen zur Wahrung staatlicher Geheimhaltung schaffen und “eine Einladung an andere Staaten darstellen, diesem Beispiel nachzueifern. Dies hätte eine gravierende Gefährdung von Journalisten, Verlegern und Menschrechtsorgansationen zur Folge, wenn sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen über gravierende Missstände von internationaler Tragweite enthüllen.”[xx] Solche Bedenken hinsichtlich der journalistischen Freiheit sind insbesondere auch vom journalistischen Berufstands aufgegriffen worden. So haben über tausend Journalisten einen offenen Brief unterzeichnet, in dem sie sich gegen die Auslieferung von Herrn Assange aussprechen.[xxi] Massimo Moratti, stellvertretender Europa-Direktor von Amnesty International, hat die unnachgiebige Verfolgung von Herrn Assange durch die US-Regierung als “nichts Geringeres als einen umfassenden Angriff auf das Recht auf freie Meinungsäusserung” bezeichnet, der “tiefgreifende Auswirkungen auf das Recht der Öffentlichkeit haben könnte, zu erfahren, was für eine Agenda ihre Regierung verfolgt.” [xxii]

Darüber hinaus hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates erklärt, dass die Mitgliedsstaaten “in Erwägung ziehen sollten, dass die Inhaftierung und strafrechtliche Verfolgung von Julian Assange einen gefährlichen Präzedenzfall für Journalisten darstellt, und sich der Empfehlung des UN-Sonderberichterstatters über Folter anschliessen sollten” in seinem Aufruf, die Auslieferung von Herrn Assange zu verhindern und seine Freilassung zu fordern.[xxiii]

C) VERLETZUNGEN DES FOLTERVERBOTS, DES RECHTS AUF GESUNDHEIT UND DES RECHTS AUF LEBEN

Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (“der UNO-Berichterstatter über Folter”), Professor Nils Melzer, hat über die Behandlung von Herrn Assange im Rahmen seines Mandats bei den Vereinten Nationen berichtet und wird dies auch weiterhin tun. Am 9. und 10. Mai 2019 besuchten Prof. Melzer und zwei medizinische Experten, die auf die Untersuchung potenzieller Opfer von Folter und anderer Misshandlung spezialisiert sind, Herrn Assange im Gefängnis Ihrer Majestät Belmarsh (“HMP Belmarsh”). Der Besuch und die Beurteilung der Gruppe ergaben, dass Herr Assange “alle Symptome zeigte, die typisch sind, wenn eine Person während längerer Zeit psychologischer Folter, einschliesslich extremem Stress, chronischer Angst und intesiven psychologischen Traumata ausgesetzt ist”.[xxiv] Der UN-Berichterstatter über Folter kam zum Schluss, dass “Herr Assange über einen Zeitraum von mehreren Jahren absichtlich anhaltenden und zunehmend schweren Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt war, deren kumulative Auswirkungen nur als psychologische Folter beschrieben werden können”. Der UN-Berichterstatter über Folter verurteilte “auf das Schärfste den vorsätzlichen, abgestimmten und anhaltenden Charakter des zugefügten Missbrauchs” und bezeichnete das Versagen der britischen Regierung und der beteiligten Regierungen, Massnahmen zum Schutz der Menschenrechte und der Würde von Herrn Assange zu ergreifen, als “bestenfalls Gleichgültigkeit und schlimmstenfalls Komplizenschaft”.[xxv]

Der Missbrauch umfasst systematische gerichtliche Verfolgung und Verletzungen der Rechte auf ein rechtsförmiges Gerichtsverfahren in allen beteiligten Gerichtsbarkeiten und in allen damit verbundenen Gerichtsverfahren.[xxvi] Zuletzt zeigte sich dies bei der Behandlung von Herrn Assange während des Auslieferungsverfahrens, das vor dem Woolwich Crown Court verhandelt wurde, einem Verfahren, das dazu bestimmt ist, wegen des “Glaskastens”, in dem Herr Assange eingesperrt war, in beschämender Erinnerung zu bleiben, als sei er, ein preisgekrönter Journalist und Verleger, ein gefährlicher und gewalttätiger Verbrecher.

Herr Assange war willkürlicher Inhaftierung und zermürbender Isolation, Belästigung und Überwachung ausgesetzt, während er in der ecuadorianischen Botschaft[xxvii] inhaftiert war und ist dies auch weiterhin als Gefangener im HMP Belmarsh. Dort hat Herr Assange die praxiswidirge und unverhältnismässig hohe Strafe von 50 Wochen[xxviii] wegen eines angeblichen Kautionsverstosses verbüsst. Perverserweise resultierten der Vorwurf, die Anklage und die Verurteilung daraus, dass Herr Assange rechtmässig diplomatisches Asyl bei der ecuadorianischen Regierung beantragt und von dieser deshalb erhalten hatte, weil sie Herrn Assanges Furcht vor einer politisierten Auslieferung an die USA und vor unmenschlicher Behandlung in den USA als begründet erachtete.[xxix] Obwohl Herr Assange die Strafe inzwischen verbüsst hat, bleibt er weiterhin ohne Verurteilung oder rechtliche Grundlage zum Zwecke einer politischen und damit illegalen Auslieferung an die USA inhaftiert. Darüber hinaus ist er inmitten der Coronavirus-Pandemie inhaftiert, trotz des oben Gesagten und trotz seiner Anfälligkeit für das Virus aufgrund eines Lungenleidens, das durch die jahrelange Haft und die psychologische Folter verschlimmert wurde. Besonders beunruhigend ist, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands und der medizinischen Umstände nicht einmal in der Lage war, per Videolink an den jüngsten Anhörungen teilzunehmen, während ihm gleichzeitig die Freilassung auf Kaution verweigert wurde. [xxx]

Die britischen Behörden verletzten das Recht von Herrn Assange auf Gesundheit, während er in der ecuadorianischen Botschaft seiner Freiheit beraubt wurde, indem sie ihm den Zugang zu einer dringenden medizinischen Untersuchung und Versorgung verweigerten.[xxxi] Die beiden medizinischen Experten, die den UN-Sonderberichterstatter über Folter bei seinem Besuch des HMP Belmarsh im Mai 2019 begleiteten, warnten davor, dass sein Gesundheitszustand in eine Abwärtsspirale geraten würde, wenn der Druck auf Herrn Assange nicht schnell gemildert würde, was möglicherweise zu seinem Tod führen könnte.[xxxii] Der Vater von Herrn Assange, John Shipton, hat berichtet, dass sein Sohn körperlicher Folter ausgesetzt war, indem er in eine “hot box” gesteckt worden sei.[xxxiii] Am 1. November 2019 erklärte der UN-Berichterstatter über Folter: “[...] wenn Grossbritannien nicht dringend seinen Kurs ändert und seine unmenschliche Situation lindert, könnte Herrn Assanges anhaltende Exposition gegenüber Willkür und Misshandlung bald sein Leben kosten.”[xxxiv] Kurz darauf, am 22. November 2019, äusserten über 60 Ärzte aus der ganzen Welt Bedenken über den prekären Zustand der physischen und psychischen Gesundheit von Herrn Assange, der Ängste um sein Leben einschloss, und beantragten seine Verlegung in ein Krankenhaus, das für seine Untersuchung und Behandlung angemessen eingerichtet und personell ausgestattet ist.[xxxv]

Darüber hinaus wurde von den Mitarbeitern von UC Global, die in der ecuadorianischen Botschaft arbeiteten, enthüllt, dass die CIA aktiv über die Entführung oder Vergiftung von Herrn Assange diskutierte und diese in Erwägung zog.[xxxvi] Dies zeigt eine schockierende Missachtung seines Rechts auf Leben und des Anspruchs auf ein rechtsförmigen Gerichtsverfahrens durch amerikanische Regierung, die seine Auslieferung anstrebt.

Wir möchten die britische Regierung daran erinnern:

  • dass es ihre Pflicht ist, das Recht von Herrn Assange auf Leben zu schützen, welches das grundlegendste Menschenrecht ist, wie es in Art. 6 des ICCPR, in Art. 2 der EMRK und in Art. 2 des Human Rights Act (HRA) garantiert ist;
  • dass das Folterverbot eine Norm des Völkergewohnheitsrechts ist und ius cogens darstellt. Das Verbot ist absolut, so dass es unter keinen Umständen eine Abweichung duldet, einschliesslich Krieg, öffentlicher Notstand oder terroristische Bedrohung. Es ist auch in Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UDHR), in Art. 7 und 10 ICCPR, in der CAT, und in Art. 3 EMRK garantiert;
  • dass sie gemäss Art. 12 CAT in der bedingungslosen Pflicht steht, durch ihre dafür zuständigen Behörden für eine rasche und unparteiische Untersuchung von gemeldeten Folterungen zu sorgen, was bislang nicht ansatzweise erfolgt ist; und
  • dass Grossbritannien ein Mitgliedsstaat der Weltgesundheitsorganisation ist, deren Verfassung besagt “Der Genuss des höchsten erreichbaren Gesundheitsstandards ist eines der Grundrechte eines jeden Menschen, ohne Unterschied der [...] politischen Überzeugung, dass […] jeder Zugang zu den erforderlichen Gesundheitsdiensten haben muss, wann und wo er sie benötigt”.

Wir fordern die Regierung von Grossbritannien auf, unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, um die Folterungen an Herrn Assange zu beenden, seine willkürliche und unrechtmässige Inhaftierung zu beenden und ihm Zugang zu einer unabhängigen medizinischen Untersuchung und Behandlung in einem geeigneten medizinischen Umfeld zu ermöglichen. Es ist äusserst beunruhigend, dass Ärzte, nachdem ihre früheren Bedenken ignoriert wurden, die Regierungen in The Lancet auffordern müssen, “die Folter und die medizinische Vernachlässigung von Julian Assange zu beenden”. [xxxvii]

D) VERLETZUNGEN DES ANSPRUCHS AUF EIN FAIRES VERFAHREN

Wir verurteilen die Verweigerung von Herrn Assanges Anspruch auf ein faires Verfahren vor den Gerichten Grossbritanniens. Sein Anspruch wurde ihm folgendermassen verweigert.

  1. Richterliche Interessenskonflikte

 

Die leitende Bezirksrichterin (Magistrate) Emma Arbuthnot, die als leitende Magistratin das Auslieferungsverfahren von Herrn Assange beaufsichtigt, hat nachweislich finanzielle Verbindungen zu Institutionen und Personen, deren Fehlverhalten von WikiLeaks, der von Herrn Assange gegründeten Organisation, aufgedeckt wurden.[xxxviii] Dieser scheinbar eindeutige Interessenkonflikt wurde jedoch nicht offengelegt. Bezirksrichterin Arbuthnot hat sich auch nicht von sich aus zurückgezogen und konnte trotz des offenkundigen Mangels an richterlicher Unparteilichkeit und Unabhängigkeit Entscheidungen zu Lasten von Herrn Assange treffen. Bezirksrichter (Magistrates' Courts) Michael Snow hat darüber hinaus Voreingenommenheit und Unprofessionalität an den Tag gelegt, indem er sich an der Diffamierung von Herrn Assange beteiligte und den mehrfach preisgekrönten Verleger im Dienste der Öffentlichkeit und Friedensnobelpreiskandidaten als “Narzisst, der nicht über seine eigenen egoistischen Interessen hinauskommt” bezeichnete, als ironische Reaktion darauf, dass das Anwaltsteam von Herrn Assange offenkundig legitime Bedenken hinsichtlich der Voreingenommenheit in dem Verfahren vorbrachte. [xxxix]

  1. Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit

Herrn Assange wurden sowohl Zeit und als auch Hilfsmittel zur Vorbereitung seiner Verteidigung verweigert, was einen Verstoss gegen den Grundsatz der Waffengleichheit darstellt, der der Unschuldsvermutung und der Rechtsstaatlichkeit innewohnt.

Nach seiner Verhaftung gestattete die britische Polizei Herrn Assange nicht, seine Habseligkeiten einzusammeln und mitzunehmen.[xl] In der Folge wurde Herrn Assange für mehrere Wochen seine Lesebrille vorenthalten.[xli] Bis Ende Juni 2020 wurde ihm auch der Zugang zu einem Computer verwehrt. Zwar wurde ihm nun ein Computer zur Verfügung gestellt, doch ist dieser ohne Internetzugang und nur zum Lesen. Herr Assange hat dadurch keine Möglichkeit, sich irgendwelche Notizen zu machen und ist so für die Vorbereitung seiner Verteidigung völlig ungeeignet. Herr Assange wurde ausserdem der Zugang zur Anklageschrift selbst für mehrere Wochen nach ihrer Vorlage verwehrt, während sein Zugang zu anderen juristischen Dokumenten aufgrund der Bürokratie und der mangelnden Vertraulichkeit der Gefängniskorrespondenz bis heute beschränkt bleibt. Darüber hinaus stellen die Gefängnisbehörden trotz der Komplexität des Falles und der Schwere der Strafe, die Herrn Assange in den USA droht, nicht sicher, dass Herr Assange sich ordnungsgemäss mit seinem Anwaltsteam beraten und auf seine Verteidigung vorbereiten kann. Im Gegenteil sind auch juristische Besuche in Häufigkeit und Dauer stark eingeschränkt. Seit Mitte März 2020 war es Herrn Assange überhaupt nicht mehr möglich, sich persönlich mit seinen Anwälten zu treffen.

Die Auswirkungen der Folter, welcher Herr Assange ausgesetzt war, haben seine Möglichkeiten, seine Verteidigung vorzubereiten weiter eingeschränkt. So war er während des Verfahrens manchmal nicht mal mehr in der Lage, grundlegende Fragen zu beantworten, wie z.B. Fragen zu seinem Namen und Geburtsdatum.[xlii] Obwohl weitere Anhörungen bis September verschoben wurden, ist unklar, ob dies Herrn Assange die nötige Zeit und die notwendigen Ressourcen zur Vorbereitung seiner Verteidigung verschaffen wird, da es ihm (aufgrund seiner Inhaftierung während der Pandemie) nicht möglich ist, mit seinen Anwälten zu kommunizieren, abgesehen davon, dass ihm für einen begrenzten Zeitraum begrenzte Zugeständnisse gemacht werden, d.h. Telefongespräche, die auf 10 Minuten beschränkt sind.

  1. Verweigerung des Anspruchs der beschuldigten Person in angemessener Weise am eigenen Verfahren teilnehmen und sein Legal Team instruieren zu können

Herr Assange und seine Anwälte haben dem Gericht wiederholt mitgeteilt, dass er nicht in der Lage sei, am Verfahren ordnungsgemäss teilzunehmen, seine Anwälte vertraulich zu konsultieren und sie bei seiner Verteidigung ordnungsgemäss zu instruieren. Er wurde von seinen Verteidigern getrennt und in einem kugelsicheren Glaskasten eingesperrt. Infolgedessen war Herr Assange gezwungen, zu winken, um die Aufmerksamkeit der Richterin oder der auf der Besuchertribüne sitzenden Personen zu erregen, um auf diese Weise seine Anwälte, die mit dem Rücken zu ihm im Gerichtssaal sitzen, kontaktieren zu können. Obwohl die Bezirksrichterin Vanessa Baraitser anerkannte, dass die Entscheidung darüber, ob Herr Assange bei seinen Anwälten sitzen darf, in ihrer Macht lag, lehnte sie es sie dies dennoch ab, obgleich die Staatsanwaltschaft keine Einwände dagegen erhoben hatte. Amnesty International hat die Besorgnis geäussert, dass wenn bei weiteren Anhörungen keine angemessenen Massnahmen getroffen werden, um die effektive Teilnahme von Herrn Assange und folglich die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten, die Rechtsförmigkeit des Verfahrens nicht garantiert wäre.[xliii]

  1. Weigerung, gegen Misshandlungen der beschuldigenten Person zu intervenieren

Die Anwälte von Herrn Assange teilten dem Gericht mit, dass die Gefängnisbehörden ihm an einem einzigen Tag, am 22. Februar 2020, 11 Mal Handschellen angelegt, ihn in 5 verschiedene Zellen gesteckt, ihn zweimal einer Leibesvisitation unterzogen und seine dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden rechtlichen Dokumente beschlagnahmt haben. Bezirksrichterin Vanessa Baraitser, die das Verfahren beaufsichtigte, weigerte sich ausdrücklich, bei den Gefängnisbehörden zu intervenieren und behauptete, sie habe keine Zuständigkeit für seine Haftbedingungen. Diese erniedrigende Behandlung wurde vom Menschenrechtsinstitut der Internationalen Anwaltskammer zu Recht verurteilt.[xliv] Die Ko-Vorsitzende, Anne Ramberg Dr. iur. hc, bezeichnete sie als “ernsthafte Untergrabung eines rechtsförmigen Verfahrens und der Rechtsstaatlichkeit.”[xlv] Darüber hinaus haben internationale Psychiater und Psychologen dies als weiteren Beweis für die psychologische Folter angeführt.[xlvi]

Wir erinnern die britische Regierung daran, dass das Recht auf ein faires Verfahren ein wichtiger Stützpfeiler der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ist. Es ist ein grundlegendes Menschenrecht, das in Art. 10 UDHR, Art. 14 ICCPR, Art. 6 EMRK und Art. 6 HRA garantiert ist. Diese Bestimmungen verlangen zusammen mit den seit langem geltenden Grundsätzen des Gewohnheitsrechts eine faire und öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, die Unschuldsvermutung bis zum Beweis der Schuld, das Recht, unverzüglich und detailliert über Art und Grund der Anklage informiert zu werden, das Recht auf angemessene Zeit und Hilfsmittel für die Vorbereitung der eigenen Verteidigung und das Recht, mit seinem Anwalt kommunizieren zu können.

Aus all diesen Gründen fordern wir die britische Regierung respektvoll auf, das US-Auslieferungsverfahren gegen Herrn Assange zu beenden und seine sofortige Freilassung aus der Haft sicherzustellen.

Mit vorzüglicher Hochachtung,

Lawyers for Assange

(Anwälte für Assange)

LawyersforAssange.org


[i] The Central Intelligence Agency, The National Security Agency, U.S. Department of Defense, U.S. Department of State.

[ii] José María Irujo, ‘Director of Spanish security company that spied on Julian Assange arrested’, El País, (9 October 2019) available at:

https://english.elpais.com/elpais/2019/10/09/inenglish/1570606428_107946.html.

[iii] Council of Bar and Law Societies of Europe (CCBE), CCBE Letter regarding the interception of communications between Julian Assange and his lawyers addressed to Ms. Priti Patel, 24 February 2020.

[iv] United Nations Human Rights Office of the High Commissioner, ‘UN expert on privacy seriously concerned by Ecuador’s behaviour in Assange and Moreno cases’, (23 May 2019), available at:

https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24646&LangID=E.

[v] United Nations Model Extradition Treaty, Art. 3(f); International Covenant on Civil and Political Rights, Art. 14.

[vi] In the United States District Court for the Eastern District of Virginia, Alexandria Division, United States v. Julian Paul Assange, 24 June 2020, available at: https://www.justice.gov/opa/pr/wikileaks-founder-charged-superseding-indictment, supersedes the indictment In the United States District Court for the Eastern District of Virginia, Alexandria Division, United States v. Julian Paul Assange, 23 May 2019, available at: https://www.justice.gov/opa/press-release/file/1165556/download.

[vii] David Sadoff, Bringing International Fugitives to Justice, (Cambridge University Press, 2016), p. 202.

[viii] For example, Mike Pompeo, US Secretary of State and former CIA Director, 13 April 2017 ‘WikiLeaks walks like a hostile intelligence service and talks like a hostile intelligence service… And it overwhelmingly focuses on the United States, while seeking support from anti-democratic countries and organizations. It is time to call out WikiLeaks for what it really is – a non-state hostile intelligence service often abetted by state actors’

[ix] R. Stuart Phillips, ‘The Political Offence Exception and Terrorism: Its Place in the Current Extradition Scheme and Proposal for Its Future’, 15 Dickinson Journal of International Law, (1997) p. 342.

[x] Amnesty International, ‘US/UK: Drop charges and halt extradition of Julian Assange’, (21 February 2020), available at: https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/02/usuk-drop-charges-and-halt-extradition-of-julian-assange/.

[xi] ‘UN torture rapporteur: Julian Assange’s detention has no legal basis’, Going Underground, (30 November 2019), available at: https://www.rt.com/shows/going-underground/474719-un-torture-rapporteur-assange/.

[xii] Allard K. Lowenstein, The Darkest Corner: Special Administrative Measures and Extreme Isolation in the Federal Bureau of Prisons (International Human Rights Clinic; The Centre for Constitutional Rights, 2017).

[xiii] Report submitted by the Special Rapporteur on Torture, Mr. Theo van Boven, Civil and Political Rights in Particular Issues Related to Torture and Detention, UN Doc. E/CN.4/2002/137, 26 February 2002, para. 14, and Committee against Torture (CAT), General Comment No. 4: On the implementation of Article 3 of the Convention in the context of Article 20, advanced unedited version, 9 February 2018, para. 9. This paragraph states that "The principle of “non-refoulement” of persons to another State where there are substantial grounds for believing that they would be in danger of being subjected to torture is similarly absolute".

[xiv] The term ‘Latin American tradition of asylum’ commonly refers to the catalogue of bilateral and multilateral treaties related to the legal institution of territorial and diplomatic asylum adopted for the benefit of politically persecuted persons in Latin America, including the non-extradition clause for political crimes or political motives.

[xv] Advisory Opinion OC-25/18 of 30 May 2018 requested by the Republic of Ecuador, Inter-American Court of Human Rights (IACrtHR), (30 May 2018), available at:

https://www.refworld.org/cases,IACRTHR,5c87ec454.html, paras. 188-189; see also European Commission on Human Rights, W.M. v. Denmark, No. 17392/90. Decision on Admissibility of 14 October 1992, para. 1, and Human Rights Committee, Case of Mohammad Munaf v. Romania (Communication No. 1539/2006), UN Doc. CCPR/C/96/D/1539/2006, Views adopted on 21 August 2009, paras. 14.2 and 14.5.

[xvi] David Greene, at conference organised by GUE/NLG, European Union Left – Nordic Green Left, Journalism Is Not A Crime – The Assange Extradition Case, (14 November 2019), available at: https://web-guengl.streamovations.be/index.php/event/stream/journalism-is-not-a-crime-the-assange-extradition-case.

[xvii] Julian Assange should not be extradited due to potential impact on press freedom and concerns about ill-treatment, Commissioner for Human Rights for the Council of Europe (20 February 2020), available at: https://www.coe.int/en/web/commissioner/-/julian-assange-should-not-be-extradited-due-to-potential-impact-on-press-freedom-and-concerns-about-ill-treatment.

[xviii] European Court of Human Rights (ECtHR), Goodwin v United Kingdom, para. 39.

[xix] Mohamed Elmaazi, ‘Assange Extradition: US Government Claims Foreign Journalists Aren’t Protected by First Amendment’, Sputnik International (24 January 2020), available at: https://sputniknews.com/uk/202001231078116774-assange-extradition-us-government-claims-foreign-journalists-arent-protected-by-first-amendment-/; This was already previously hinted at by former CIA director Mike Pompeo who claimed that the First Amendment of the US Constitution should not apply to Mr. Assange at all, as he is not a US citizen. Glenn Greenwald, ‘Trump’s CIA Director Pompeo, Targeting WikiLeaks, Explicitly Threatens Speech and Press Freedoms’, The Intercept (14 April 2017), available at: https://theintercept.com/2017/04/14/trumps-cia-director-pompeo-targeting-wikileaks-explicitly-threatens-speech-and-press-freedoms/.

[xx] Courage foundation, Briefing for the Council of Europe, ‘Why Opposing Julian Assange’s Extradition to the U.S. Matters for European Democracy’, (March 2019), available at: https://defend.wikileaks.org/wp-content/uploads/2019/03/Council-of-Europe-briefing.pdf.

[xxi] Speak Up for Julian Assange: International journalist statement in defence of Julian Assange, available at: https://speak-up-for-assange.org/journalists-speak-up-for-julian-assange/.

[xxii] Amnesty International, ‘ US/UK: Drop charges and halt extradition of Julian Assange’, (21 February 2020), available at: https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/02/usuk-drop-charges-and-halt-extradition-of-julian-assange/.

[xxiii] Council of Europe, Parliamentary Assembly, ‘Threats to Media Freedom and Journalists’ Security in Europe’, Resolution 2317 (2020), para. 6.2, available at: https://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-en.asp?fileid=28508&lang=en.

[xxiv] United Nations Human Rights Office of the High Commissioner, ‘UN expert says "collective persecution" of Julian Assange must end now, (31 May 2019)’, available at: https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24665.

[xxv] Ibid.

[xxvi] ‘UN torture rapporteur: Julian Assange’s detention has no legal basis’, Going Underground, (30 November 2019), available at: https://www.rt.com/shows/going-underground/474719-un-torture-rapporteur-assange/.

[xxvii] United Nations Human Rights Council, Working Group on Arbitrary Detention, Opinion No. 54/2015 concerning Julian Assange (Sweden and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland), A/HRC/WGAD/2015, (22 January 2016) available at: http://www.ohchr.org/Documents/Issues/Detention/A.HRC.WGAD.2015.docx.

[xxviii] United Nations Human Rights Office of the High Commissioner, ‘United Kingdom: Working Group on Arbitrary Detention expresses concern about Assange proceedings’, (3 May 2019), available at: https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24552&LangID=E.

[xxix] Deborah Shipley, Criminal Litigation Practice and Procedure, (2019), p 56: "Although failing to answer bail at the police station is technically a criminal offence, it is very rare in practice for the police to charge a suspect with this offence."

[xxx] Lizzie Dearden, ‘Julian Assange ‘too ill’ to attend latest court hearing in US extradition case’, The Independent, (1 June 2020), available at https://www.independent.co.uk/news/uk/crime/julian-assange-court-hearing-us-extradition-health-ill-sick-a9543126.html.

[xxxi] Open Letter to UK Home Secretary Priti Patel and Shadow Home Secretary Diane Abbott, (23 November 2019), available at: https://consortiumnews.com/2019/11/23/doctors-petition-uk-home-secretary-over-julian-assange/ and https://medium.com/@doctors4assange.

[xxxii] ‘UN torture rapporteur: Julian Assange’s detention has no legal basis’, Going Underground, (30 November 2019), available at: https://www.rt.com/shows/going-underground/474719-un-torture-rapporteur-assange/.

[xxxiii] John Shipton at GUE/NLG, European Union Left – Nordic Green Left, Journalism Is Not A Crime – The Assange Extradition Case, (14 November 2019), available at: https://web-guengl.streamovations.be/index.php/event/stream/journalism-is-not-a-crime-the-assange-extradition-case.

[xxxiv] United Nations Human Rights Office of the High Commissioner, ‘UN expert on torture sounds alarm again that Julian Assange’s life may be at risk’, (1 November 2019), available at: https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25249.

[xxxv] Open Letter to UK Home Secretary Priti Patel and Shadow Home Secretary Diane Abbott, (23 November 2019), available at: https://consortiumnews.com/2019/11/23/doctors-petition-uk-home-secretary-over-julian-assange/ and https://medium.com/@doctors4assange.

[xxxvi] Conrad Duncan, ‘Julian Assange: WikiLeaks founder ‘at high risk of suicide’ if extradited to US, hearing told’, The Independent (24 February 2020), available at: https://www.independent.co.uk/news/uk/home-news/julian-assange-extradition-hearing-wikileaks-suicide-us-trump-a9356141.html.

[xxxvii] Frost S, Johnson L, Stein J, Frost W. End torture and medical neglect of Julian Assange. The Lancet. 2020 Mar 7; 395:e44–5.

Hogan W, Frost S, Johnson L, Schulze T G, Nelson E A, Frost W. The ongoing torture and medical neglect of Julian Assange. The Lancet. 2020 Jul 4; 396:22-23.

[xxxviii] Matt Kennard and Mark Curtis, ‘Revealed: Chief magistrate in Assange case received financial benefits from secretive partner organisations of UK Foreign Office’ (21 February 2020), available at: https://www.dailymaverick.co.za/article/2020-02-21-revealed-chief-magistrate-in-assange-case-received-financial-benefits-from-secretive-partner-organisations-of-uk-foreign-office/.

[xxxix] Simon Murphy, ‘Assange branded a narcissist by judge who found him guilty’, The Guardian, (11 April 2019), available at: https://www.theguardian.com/media/2019/apr/11/assange-branded-a-narcissist-by-judge-who-found-him-guilty.

[xl] Mandate of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Reference UA GBR 3/2019, 27 May 2019, Geneva, available at: https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=24641, p. 8.

[xli] John Pilger, Talk given at Free the Truth conference, Novemer 2019, available at: https://www.youtube.com/watch?v=DH0s8hGLS6A&feature=share&fbclid=IwAR1jD_2OQuuHAoBkpksctnHj0UGt-A05epeihobvjzmqryfu0zXi_Ux1qG8.

[xlii] Jack Peat, ‘Assange “struggles to say his own name” as he appears in curt’, The London Economic, (21 October 2019), available at: https://www.thelondoneconomic.com/politics/assange-struggles-to-say-his-own-name-as-he-appears-in-court/21/10/.

[xliii] Amnesty International, ‘UK: Amnesty International urges the UK to guarantee a fair extradition process to Julian Assange’ (27 February 2020), available at: https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/02/uk-amnesty-international-urges-the-uk-to-guarantee-a-fair-extradition-process-to-julian-assange/.

[xliv] International Bar Association, the global voice of the legal profession, ‘IBAHRI condemns UK treatment of Julian Assange in US extradition trial’, (10 March 2020), available at: https://www.ibanet.org/Article/NewDetail.aspx?ArticleUid=c05c57ee-1fee-47dc-99f9-26824208a750.

[xlv] Ibid.

[xlvi] Lissa Johnson, ‘Psychological Torture, Coronavirus, and Julian Assange’, Concurrent Disorders, (2 April 2020) available at: https://concurrentdisorders.ca/2020/04/03/psychological-torture-coronavirus-and-julian-assange/.

.